HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 201
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 456/11, Beschluss v. 17.01.2012, HRRS 2012 Nr. 201
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. September 2011 wird
a) von der Einziehung der 859 Gramm Coffein abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich der 859 Gramm Coffein entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und angeordnet, dass 4.568 Gramm Marihuana sowie 859 Gramm Coffein eingezogen werden. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der 859 Gramm Coffein von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 201
Bearbeiter: Ulf Buermeyer