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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1091

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 44/11, Beschluss v. 06.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1091


BGH 3 StR 44/11 - Beschluss vom 6. September 2011 (LG Hannover)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2011 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 2010 mit Beschluss vom 21. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem die darauf gerichteten Anträge des Generalbundesanwalts vom 3. März 2011 sowie 5. April 2011 dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt worden waren. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat insbesondere die in der Revisionsbegründung enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen bemerkt der Senat:

Soweit der Verurteilte geltend macht, das Landgericht habe bei der Ablehnung des "Beweisantrags 031" wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache auch die Beweisbehauptung zu seinem Nachteil "entstellt", worauf trotz entsprechenden Revisionsvortrags weder der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift noch der Senat in seiner Entscheidung eingegangen sei, nimmt er lediglich eine von der des Landgerichts abweichende Würdigung des Inhalts des behaupteten Telefongesprächs vor. Die Annahme des Landgerichts, sinngemäß ergebe sich hieraus, der Verurteilte würde "die Differenz bezahlen", stellt angesichts der im Antrag zitierten Erklärungen " ... ich mach das klar für ihn. Ich selber. ... Falls er labert, ich bezahle. ... Falls er labert, ich bin so weit, die Sache den Rest zu machen, was er labert" eine mögliche Schlussfolgerung dar. Auch wenn dem nicht der konkrete Betrag von 100.000 € zu entnehmen ist, führt dies zu keinem durchgreifenden Rechtsfehler, da jedenfalls auszuschließen ist, dass die Entscheidung darauf beruht.

Vor diesem Hintergrund war der Generalbundesanwalt, der sich mit der Ablehnung dieses Beweisantrags im Übrigen ausführlich auseinandergesetzt hat, nicht gehalten, auch auf diesen Teilaspekt noch näher einzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10). Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 21. Juli 2011 zu diesem Gesichtspunkt schweigt, geschlossen werden, der Senat habe den entsprechenden Revisionsvortrag übergangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1091

Bearbeiter: Ulf Buermeyer