hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 575

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 438/11, Beschluss v. 31.05.2012, HRRS 2012 Nr. 575


BGH 3 StR 438/11 - Beschluss vom 31. Mai 2012 (LG Mönchengladbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO den Inhalt von drei Telefonaten im Urteil verwertet, obwohl diese nicht Inbegriff der Hauptverhandlung geworden waren, bemerkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts: Die Revision trägt vor, die Telefonate seien weder im Selbstleseverfahren noch im Wege des Augenscheins (Anhören der Mitschnitte) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Damit ist der behauptete Rechtsfehler nicht dargetan, denn der Vortrag lässt die Möglichkeit offen, dass der Inhalt der Telefonate durch Verlesen des TKÜ-Auswertungsvermerks in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 575

Bearbeiter: Christian Becker