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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 392

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 36/11, Beschluss v. 09.03.2011, HRRS 2011 Nr. 392


BGH 3 StR 36/11 - Beschluss vom 9. März 2011 (LG Oldenburg)

Unbegründete Revision; Antrag auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 5 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten, im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung durchzuführen und über diesen Antrag vor der Sachentscheidung zu befinden, war nicht zu entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 jeweils mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 392

Bearbeiter: Ulf Buermeyer