hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 100

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 317/11, Beschluss v. 13.12.2011, HRRS 2012 Nr. 100


BGH 3 StR 317/11 - Beschluss vom 13. Dezember 2011

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. November 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2011 das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen im Schuldspruch, soweit er wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit dem Antrag seines Verteidigers, das Verfahren in die Lage zu versetzen, die vor dem Senatsbeschluss vom 8. November 2011 bestand.

Die zulässige Gehörsrüge gemäß § 356a StPO ist unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch ist zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Insbesondere hat der Senat die Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründung vom 18. Juli 2011 sowie in der Erwiderungsschrift vom 27. Oktober 2011 auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er ist lediglich den Rechtsansichten des Verteidigers nicht gefolgt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass der Senatsbeschluss zu den Einwendungen der Revision keine weitere eigene Begründung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 mwN). Eine umfassende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - BvR 496/07 mwN).

Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 100

Bearbeiter: Ulf Buermeyer