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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1098

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 276/11, Beschluss v. 06.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1098


BGH 3 StR 276/11 - Beschluss vom 6. September 2011 (LG Duisburg)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; Strafzumessung.

§ 29a BtMG; § 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. März 2011 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil geändert

a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch dahin, dass für die am 8. September 2010 begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt wird.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat. Sie führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Nachholung der Festsetzung einer Einzelstrafe.

1. Der Schuldspruch war zu ändern, weil der Angeklagte bei zwei der 24 abgeurteilten Taten mit den Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lediglich Handel getrieben, das Rauschgift aber nicht eingeführt hat, und ein gewerbsmäßiges Handeln beim Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht besonders mit Strafe bedroht ist. Das Landgericht hat zwar durch Beschluss vom 21. April 2011 die Entscheidungsformel entsprechend berichtigt und dabei ausgeführt, der berichtigte Schuldspruch habe der Beratung entsprochen. Indes war, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, das Landgericht zu einer Änderung seiner Entscheidungsformel nicht berechtigt und der "Berichtigungsbeschluss" deshalb unzulässig. Die beiden Einzelstrafen sind von der fehlerhaften Würdigung in der Urteilsformel nicht berührt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem vorgenannten Beschluss, sondern auch aus den Urteilsgründen, wonach das Landgericht die Strafen dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen hat.

2. Für die Tat am 8. September 2010 - Einfuhr und Handeltreiben mit 2.600 Gramm Cannabisprodukten - hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Der Senat holt dies entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach und setzt eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten fest. Er schließt aus, dass der Tatrichter eine geringere Strafe verhängt hätte. Sie entspricht den Einzelstrafen, die das Landgericht, das sich bei deren Differenzierung ausdrücklich an den im Einzelfall betroffenen Rauschgiftmengen orientiert hat, für drei andere Fälle mit Mengen zwischen 2.300 und 3.000 Gramm verhängt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1098

Bearbeiter: Ulf Buermeyer