HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 186
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 272/11, Beschluss v. 15.12.2011, HRRS 2012 Nr. 186
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren auf die Vorwürfe der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. Mai 2011 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit fahrlässigem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von 275 € für verfallen erklärt. Die dagegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat das Waffendelikt aus der Verfolgung heraus. Hinsichtlich des verbleibenden Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, da das Landgericht bei der Ablehnung eines minder schweren Falls (§ 30 Abs. 2 BtMG) den tateinheitlich begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. Die Strafe muss deshalb erneut zugemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 186
Bearbeiter: Ulf Buermeyer