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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1006

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 261/11, Beschluss v. 16.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1006


BGH 3 StR 261/11 - Beschluss vom 16. August 2011 (LG Aurich)

Urteilsgründe (keine Dokumentation der Beweisaufnahme).

§ 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, dass das Tatopfer auch nicht mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete.

Die Abfassung der Urteilsgründe (sehr ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussagengen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellungen geschildert waren; Darstellung der Sachverständigengutachten mit vielen Wiederholungen und überflüssigen theoretischen Ausführungen) gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind, sowie die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Es ist insbesondere regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen und die Sachverständigengutachten in allen Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 487/97, NStZ 1998, 51).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1006

Bearbeiter: Ulf Buermeyer