HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1005
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 251/11, Beschluss v. 18.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1005
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. März 2011
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu dargelegt:
"Die sachlichrechtliche Überprüfung führt zur Änderung des Schuldspruches dahingehend, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, nämlich danach, ob der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder das Opfer sie ihm übergibt (BGHSt 14, 386, 390; 25, 225, 228; 41, 123, 124; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 255 Rn. 3 mwN). Vorliegend hat der Angeklagte nach den Feststellungen sowohl das Geld als auch den Schmuck selber weggenommen (UA S. 10). Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin W. den Öffnungsmechanismus der Kasse betätigte, bevor der Angeklagte in die Kasse griff (UA S. 10), weil der Einsatz des Nötigungsmittels ausweislich der Urteilsgründe nicht zu einer Gewahrsamsübertragung durch den Genötigten führte, sondern der Angeklagte hierdurch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch erlangte (BGH NStZ 2006, 38; Fischer aaO). Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt, da schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung denselben Strafrahmen aufweisen und die Schuldspruchänderung vorliegend den Unrechtsgehalt der Tat unberührt lässt." Dem schließt sich der Senat an. § 265 StPO steht der Abänderung des Schuldspruchs schon deshalb nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dem Eröffnungsbeschluss entsprechend gegen den Vorwurf des schweren Raubes zu verteidigen hatte und das Landgericht erst im Urteil zu einer abweichenden Bewertung gelangt ist.
2. Keinen Bestand hat das Urteil auch, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht geprüft, obwohl sich dies nach den Fallumständen aufdrängte. Ausweislich der Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in erheblichem Maße ... Kokain (UA S. 8); darüber hinaus wollte er mit der aus dem Überfall erlangten Beute auch seinen Drogenkonsum finanzieren (UA S. 9). Danach war es nicht fernliegend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen können. Das Urteil unterliegt daher mit den zugehörigen Feststellungen insoweit der Aufhebung. Der Senat wird jedoch ausschließen können, dass der Strafausspruch hiervon berührt ist."
Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN). Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1005
Bearbeiter: Ulf Buermeyer