hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 767

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 230/11, Beschluss v. 02.08.2011, HRRS 2011 Nr. 767


BGH 3 StR 230/11 - Beschluss vom 2. August 2011 (LG Hildesheim)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit; erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Steuerungsfähigkeit; Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe.

§ 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. April 2011 - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Kammer hat festgestellt, dass der 76-jährige Angeklagte an einer hirnorganischen Störung auf Grund dementiellen Abbaus und alkoholtoxischer Schädigung leidet, die mit einer fixierten Pädophilie zusammentrifft (UA S. 12, 18 - 20, 24). In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen, dessen Bewertung sie sich angeschlossen hat, ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht ausreichend zu widerstehen vermöge, die zur Bekämpfung seines Triebs erforderlichen Hemmungen könne er nicht mehr aufbringen (UA S. 19, 24 f.). Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei demgegenüber nicht festzustellen, so dass die Kammer nicht § 20 StGB, sondern § 21 StGB zur Anwendung gebracht hat (UA S. 18, 20). Das Urteil ist mithin hinsichtlich der Auswirkung der krankhaften seelischen Störung auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in sich widersprüchlich. Die von der Strafkammer angenommene Unfähigkeit, einem Trieb widerstehen zu können, kennzeichnet eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 20 StGB (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 20 Rdnrn. 3 f., § 21 Rdnr. 5 m.w.N.), den die Kammer nicht angewandt hat. Der von ihr bejahte § 21 StGB setzt demgegenüber voraus, dass das Hemmungsvermögen des Täters zwar nur unterdurchschnittlich ausgeprägt, bei Aufbietung aller Willenskräfte aber noch ausreichend vorhanden ist (vgl. Fischer aaO Rdnrn. 6 - 8 m.w.N.).

Dieser Widerspruch lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht auflösen. Die Darstellung des Gutachtens zu der krankhaften Persönlichkeitsstörung (UA S. 18), verbleibt vielmehr im Abstrakten, die 'auffällige Veränderung des gewohnten Verhaltensmusters', die 'beschriebene Einengung der Lebensführung bzw. Stereotypisierung des Verhaltens mit durchgängigen massiven Beeinträchtigungen der Beziehungsgestaltung und der psychosozialen Leistungsfähigkeit durch affektive Auffälligkeiten und psychosexuelle Verhaltensprobleme' (UA S. 18) wird im Urteil gerade nicht beschrieben.

Mangels ausreichender, in sich widerspruchsfreier Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Die genannten Mängel betreffen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen nicht, die deshalb aufrecht erhalten bleiben können. Es liegt zwar nahe, dass auch nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache die Voraussetzungen einer Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB - entweder wegen sicher feststehender eingeschränkter oder wegen ausgeschlossener Schuldfähigkeit - anzunehmen sein werden. Da aber die lückenhaften und in sich widersprüchlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit insgesamt aufzuheben sind, kann die Anordnung im Revisionsverfahren nicht aufrecht erhalten werden."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 767

Bearbeiter: Ulf Buermeyer