HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 766
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 225/11, Beschluss v. 02.08.2011, HRRS 2011 Nr. 766
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. März 2011 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in der Entziehungsanstalt sowie einen teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierten die Angeklagte und eine weitere Frau zusammen mit ihrem langjährigen Bekannten in dessen Wohnung gemeinsam Alkohol. Nachdem es zu Streitigkeiten über das Radioprogramm gekommen war, stach die Angeklagte mit einem Küchenmesser in den Hals und in den rechten Brustkorb des Opfers, das kurze Zeit später verblutete. Dabei handelte die Angeklagte weder in einer Notwehr- noch in einer Nothilfesituation.
Während diese objektiven Feststellungen auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung beruhen und deshalb bestehen bleiben können, hält die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe ihren Bekannten töten wollen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs. Die Maßregelanordnung erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft.
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom direkten Tötungsvorsatz "aus den Tatumständen" gewonnen. Weil die Angeklagte dem Geschädigten mit einem Küchenmesser "mit einer Klingenlänge von 18,5 cm einen 2,5 cm tiefen Stich in die rechte Kinnpartie sowie einen 7,5 cm tiefen und daher mit großer Intensität gesetzten Stich in die rechte Brustkorbseite" zufügte, "beide Stiche mithin in einen Bereich, in dem sich lebenswichtige Organe befinden", stehe es für die Kammer "außer Zweifel", dass die Angeklagte "wusste, dass sie dem Geschädigten dadurch tödliche Verletzungen zufügen konnte, und dies auch wollte". Damit ist der direkte Tötungsvorsatz nicht ausreichend belegt.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nahe liegt, doch ist dieser nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 55 mwN). Dies gilt erst recht bei der Annahme von direktem Tötungsvorsatz. Vorliegend fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der erheblichen Alkoholisierung sowie der affektiven Aufladung der minderbegabten Angeklagten im Tatzeitpunkt, die zur Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt hatten. Das Landgericht setzt sich zudem damit, dass die Angeklagte unmittelbar nach den beiden Stichen die Polizei telefonisch auf den Schwerverletzten aufmerksam machte, ebenso wenig auseinander wie mit dem Umstand, dass die Stichtiefe von 7,5 cm bei einer Klingenlänge von 18,5 cm der Annahme eines "mit großer Wucht geführten Stiches" entgegenstehen könnte. Hinzu kommt, dass das Landgericht ein Motiv der Angeklagten für ihre Tat nicht festgestellt hat. Warum sie den ihr seit vielen Jahren bekannten Mann, der ebenfalls ganz erheblich alkoholisiert war (BAK 3,65 ‰) und unmittelbar vor den tödlichen Stichen zu ihrer Bekannten lediglich verbal aggressiv war, hätte töten wollen, erschließt sich auch sonst aus dem Urteil nicht.
2. Die Unterbringung der Angeklagten in der Entziehungsanstalt muss aufgehoben werden, weil die Gefahr, dass die Angeklagte "infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird", nicht belegt ist. Die Strafkammer hat sich den gehörten Sachverständigen angeschlossen, wonach bei Fortsetzung des süchtigen Trinkverhaltens von der Angeklagten "in Streit- oder Konfliktsituationen unter Alkoholeinfluss heteroaggressive Verhaltensweisen zu erwarten" seien. Sie hat sich dabei aber nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Angeklagte schon seit ihrem 19. Lebensjahr erheblich und seit 2001 im Übermaß trinkt, indes bislang nur wegen Diebstahls und Betäubungsmittelbesitzes zu vier Geldstrafen von 20 bis 40 Tagessätzen verurteilt wurde.
3. Über die subjektive Tatseite sowie über die hangbedingte Gefährlichkeit im Sinne von § 64 StGB muss deshalb erneut entschieden werden. Dazu kann der neue Tatrichter weitere Feststellungen treffen, die den getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen allerdings nicht widersprechen dürfen. Sollte er sich von einem (direkten oder indirekten) Tötungsvorsatz bei der Zufügung der Messerstiche nicht überzeugen können, wird er insbesondere auch zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte, indem sie das erkannt schwerverletzte Opfer allein in der Wohnung zurückließ, wegen Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 766
Bearbeiter: Ulf Buermeyer