HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 760
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 169/11, Beschluss v. 28.06.2011, HRRS 2011 Nr. 760
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch stellt der Senat fest, dass das Strafverfahren um sechs Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 760
Bearbeiter: Ulf Buermeyer