HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 608
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 125/11, Beschluss v. 10.05.2011, HRRS 2011 Nr. 608
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass die Aussprüche über die Aufrechterhaltung der Einziehungen entfallen (BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 608
Bearbeiter: Ulf Buermeyer