HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 597
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 107/11, Beschluss v. 12.05.2011, HRRS 2011 Nr. 597
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird für die Tat Fall 19 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 597
Bearbeiter: Ulf Buermeyer