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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 345

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 80/10, Beschluss v. 07.04.2010, HRRS 2010 Nr. 345


BGH 3 StR 80/10 - Beschluss vom 7. April 2010 (LG Duisburg)

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (intertemporales Strafrecht); milderes Recht; angemessene Strafe.

§ 176a StGB; § 2 Abs. 3 StGB; § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. November 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt, bei der Strafzumessung übersehen, dass auf die zwischen 1998 und 2003 begangenen Taten § 176a StGB aF anzuwenden gewesen wäre (§ 2 Abs. 3 StGB). Der Strafrahmen des von der Strafkammer jeweils angenommenen minder schweren Falles beträgt deshalb nicht ein bis zehn Jahre (§ 176a Abs. 4 StGB), sondern drei Monate bis fünf Jahre (§ 176a Abs. 3 StGB aF). Ein Beruhen der Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie von einem Jahr und vier Monaten auf diesem Fehler ist nicht auszuschließen.

Der Senat hält - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - die Strafen auch nicht für angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Dies gilt angesichts des Alters des Angeklagten, seiner bisherigen Unbestraftheit, seiner geständigen Einlassung, der das Qualifikationsmerkmal des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StBG aF gerade noch erreichenden Tatintensität und der seit den Taten vergangenen Zeit für beide Einzelstrafen. Hinzu kommt, dass das Landgericht die Einsatzstrafe ohne weitere Begründung erheblich geschärft hat.

Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 345

Bearbeiter: Ulf Buermeyer