HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 130
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 63/10, Urteil v. 29.04.2010, HRRS 2011 Nr. 130
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Verden zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Zurückweisung eines Beweisantrags beanstandet und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts lernte das spätere Opfer, die zum Zeitpunkt der Tat im August 1987 16 Jahre alte Schülerin A., den Angeklagten etwa Ende des Jahres 1986 kennen. Die beiden übten mehrfach den Geschlechtsverkehr aus. Im Gegensatz zu dem späteren Opfer war der Angeklagte nicht an einer dauerhaften Beziehung interessiert; er hatte vielmehr ein intimes Verhältnis mit seiner damaligen Freundin B. begonnen und wollte dieses fortsetzen. Am Abend des 22. August 1987 besuchte A. eine Diskothek in Be. Gegen 22:30 Uhr traf sie dort den Angeklagten. Dieser entfernte sich gegen 23:40 Uhr aus der Diskothek; auch die Schülerin verließ das Lokal zu einem nicht sicher feststellbaren Zeitpunkt. Die Zeugin B. bemerkte gegen 0:20 Uhr, dass der PKW des Angeklagten sich nicht mehr dort befand, wo dieser ihn zuvor abgestellt hatte. Gegen 1:45 Uhr näherte sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug und erklärte der Zeugin, er habe sich mit dem Opfer in seinem Wagen unterhalten. Die Zeugin und der Angeklagte fuhren sodann nach Hause.
Am nächsten Morgen wurde die unbekleidete Leiche der Schülerin auf einem Feldweg gefunden. Die Hände waren am Rücken mit einem Hanfseil gefesselt, das sodann um die Unterschenkel geführt und verknotet war. Zum Zeitpunkt der Fesselung hatte das Opfer noch gelebt. Die Leiche wies mehr als 60 Stich- und Schnittverletzungen auf. Die Kleidungsstücke waren in der unmittelbaren Umgebung verstreut. Etwa viereinhalb Meter von der Leiche entfernt lag eine Socke, die nicht dem Opfer gehörte; in einer Entfernung von etwa 1,5 bis 3,2 Metern befanden sich weitere Gegenstände, darunter eine Damenbinde.
Noch im Jahre 1987 konnte an der Socke ein Blut-Speichelgemisch mit Merkmalen der Blutformel des Opfers festgestellt werden. Im Jahre 1999 wurden an der Socke DNA-Merkmale des Angeklagten sowie sein vollständiges DYS-Merkmalsmuster nachgewiesen. Im Jahre 2008 gelang an dem Fesselungsmaterial im Bereich der Hand- und Fußfesseln die Bestimmung von DNA-Merkmalen des Angeklagten sowie seines vollständigen DYS-Musters. Dieses Muster wurde auch bei Spermatozoenköpfen nachgewiesen, die sich in Abstrichen aus Scheide und Enddarm des Opfers befanden. An der Slipeinlage waren keine Hinweise auf Sperma bzw. Zellen männlicher Herkunft festzustellen.
Der Angeklagte hat im Jahre 1987 bei der Polizei angegeben, er habe mit dem späteren Opfer gemeinsam die Diskothek verlassen und in seinem Auto einverständlich den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss in die Scheide ausgeführt. Danach habe die Sechzehnjährige das Fahrzeug verlassen. Er habe sich schlecht gefühlt, weil er seine Freundin betrogen habe. Deshalb sei er mit dem Wagen herumgefahren. Später sei er zur Diskothek zurückgekehrt und mit seiner Freundin nach Hause gefahren.
Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, das Opfer getötet hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, das DNA-Material des Angeklagten könne durch eine Sekundärübertragung an das Fesselungsmaterial und die Socke gelangt sein. Mehrere Zeugen hätten bekundet, das Opfer in der fraglichen Nacht nach 1:45 Uhr gesehen zu haben. Die Angaben des Angeklagten zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer seien nicht zu widerlegen. Dies gelte auch, wenn man in Betracht ziehe, dass weder an der in der Nähe der Leiche gefundenen Slipeinlage noch an dem sichergestellten Slip Sperma oder sonstige Zellen männlicher Herkunft nachgewiesen werden konnten. Dies sei zwar zu erwarten gewesen, wenn der Slip oder die Slipeinlage nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr getragen worden wäre. Feststellungen hierzu hätten indes nicht getroffen werden können. Es sei nicht auszuschließen, dass das Opfer die Slipeinlage nach dem Geschlechtsverkehr gewechselt habe.
I. Die Revision dringt mit der - entgegen der Auffassung der Verteidigung unter Wahrung der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen in zulässiger Weise erhobenen - Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch; denn das Landgericht hat einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.
1. Der Beanstandung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft hat die Vernehmung mehrerer Polizeibeamten zum Beweis für den Inhalt der Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 6. Juli 2008 beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beweiserhebung sei "aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung". Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil der Angeklagte über seine Aussagefreiheit fehlerhaft belehrt worden sei. Der als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte S. habe bestätigt, den Angeklagten den Angaben in dem Vernehmungsprotokoll entsprechend wie folgt belehrt zu haben: "Wie auch schon vor dem Vorgespräch, belehre ich dich hier noch einmal formell. Ich teile dir mit, dass du hier des Mordes an der A., begangen am 23.08.1987, beschuldigt wirst. Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst und jederzeit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen beauftragen kannst." Diese Belehrung lege den Schluss nahe, dass der Beschuldigte zwar vor der Polizei keine Angaben machen müsse, vor einer anderen Stelle, wie der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aber doch. Die Strafkammer vermöge nicht auszuschließen, dass der Entschluss des Beschuldigten, bei der Polizei Angaben zu machen, von der Erwägung beeinflusst gewesen sei, dass er letztlich eben doch Angaben machen müsse.
2. Rechtsfehlerhaft ist bereits die Annahme des Landgerichts, ein Beweisverwertungsverbot führe dazu, dass die begehrte Beweiserhebung aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung und deshalb der Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO gegeben sei. Eine Tatsache ist aus Rechtsgründen zunächst dann ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 142), oder darüber hinaus eine Verurteilung schon aus anderen - bereits erwiesenen - Gründen nicht möglich ist, etwa wegen Vorliegens von Prozesshindernissen, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 55). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ein Beweisverwertungsverbot führt vielmehr zur Unzulässigkeit der beantragten Beweiserhebung und damit zu dem zwingenden Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO.
3. Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Beweiserhebung war hier nicht unzulässig; denn ein Beweisverwertungsverbot bestand nicht. Zwar begründet eine unterbliebene Beschuldigtenbelehrung grundsätzlich ein Verwertungsverbot für Äußerungen, die der Beschuldigte in der ohne Belehrung durchgeführten Vernehmung gemacht hat (BGHSt 38, 214, 218 ff.); auch fehlerhafte Belehrungen können je nach Gestaltung des Einzelfalls dazu führen, dass die Einlassung unverwertbar ist. Jedoch wurde der Angeklagte hier vor seiner polizeilichen Aussage ordnungsgemäß über seine Aussagefreiheit belehrt.
a) Die Anforderungen an die der Polizei bei der Vernehmung des Beschuldigten nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO obliegende Belehrung über seine Aussagefreiheit entsprechen denjenigen an eine richterlichen Vernehmung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Deshalb gilt:
Durch die Belehrung über seine Aussagefreiheit soll gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden, dass es ihm freisteht, nicht auszusagen, obwohl ihn ein Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamter in amtlicher Eigenschaft befragt. Das Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise gerade durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte (BGHSt 42, 139, 147). Für den Regelfall empfiehlt es sich zwar, die Belehrung in den Worten des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu erteilen. Zwingend ist dies indes nicht. Es stellt vielmehr nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler dar, wenn die Worte des Gesetzes nicht benutzt werden. Maßgebend ist, dass die Belehrung dem Beschuldigten Klarheit über seine Aussagefreiheit verschafft und eine diesbezügliche etwaige Fehlvorstellung ausschließt (BGH NJW 1966, 1718, 1719 zur Belehrung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO aF; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 136 Rdn. 8; Rogall in SK-StPO § 136 Rdn. 33).
b) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan. Die Auslegung der von dem Polizeibeamten verwendeten Belehrungsformel ergibt, dass Unklarheiten darüber, dass es dem Angeklagten freistand, in der anschließenden polizeilichen Vernehmung Angaben zu machen oder dies zu unterlassen, nicht auftreten konnten. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig; dem entgegen stehende Umstände sind nicht ersichtlich. Für die Annahme des Landgerichts, wegen der - über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden - Wendung "hier als Beschuldigter vor der Polizei" sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, der Angeklagte habe dies dahin missverstehen können, in einer späteren Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter doch zur Aussage verpflichtet zu sein und aus diesem Grund bereits bei der Polizei Angaben gemacht, bestehen auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Wortlaut der Belehrung trägt diese Schlussfolgerung nicht. Weitere tatsächliche Umstände, die auf einen derartigen Gehalt der erteilten Belehrung hindeuten könnten, werden von der Strafkammer nicht aufgezeigt; sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erweist sich die Erwägung der Strafkammer als reine Spekulation. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte in einer Art und Weise belehrt worden ist, die bei ihm einen Zweifel oder ein Missverständnis über Bedeutung und Umfang seiner Aussagefreiheit nicht aufkommen ließ.
4. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler (§ 337 StPO). Ausweislich des in dem Beweisantrag angeführten Protokolls hat der Angeklagte in der Vernehmung vom 6. Juli 2008 unter anderem auf die Fragen, ob er A. getötet habe, geantwortet "Nein. Ich kann es mir nicht vorstellen." und "Ich kann mir das nicht vorstellen und ich glaube es auch nicht." Auf die Frage, ob er sicher sei, nach dem Genuss von Alkohol und LSD noch Herr seiner Sinne gewesen zu sein, hat der Angeklagte angegeben "Keine Ahnung." Die Frage, ob es sein könne, dass er das Opfer ermordet habe und sich wegen des Drogenkonsums jetzt nicht daran erinnere, hat er unter anderem wie folgt beantwortet "Es könnte sein, ich kann es nicht ausschließen, es passt nicht in meine zeitliche Reihenfolge." Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht sich davon überzeugt hätte, der Angeklagte habe das Opfer getötet, wenn sich diese Angaben in der Beweisaufnahme bestätigt hätten und die Strafkammer sie in ihre Beweiswürdigung einbezogen hätte.
II. Danach kommt es auf die Begründetheit der Sachrüge nicht mehr an. Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts nach den Maßstäben revisionsgerichtlicher Überprüfung (BGH NJW 2005, 2322, 2326) durchgreifende Rechtsfehler enthält. Er weist jedoch darauf hin, dass die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil folgenden rechtlichen Bedenken unterliegt:
1. Das Landgericht hat sich mit dem schwerwiegenden Verdachtsmoment nicht auseinandergesetzt, dass Spermatozoenköpfe des Angeklagten nicht nur im Bereich der Scheide, sondern auch des Enddarms des Opfers gefunden wurden, obwohl der Angeklagte im Jahre 1987 bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, mit dem späteren Opfer lediglich den vaginalen, nicht aber den analen Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben.
2. Die Strafkammer hat nicht erörtert, dass bei einer Untersuchung des Fahrzeuginneren mittels UV-Licht keine sichtbaren Anhaftungen von Sperma gefunden wurden, obwohl der Angeklagte nach seinen polizeilichen Angaben mit dem auf dem Beifahrersitz liegenden späteren Opfer ungeschützt den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt haben will und für eine Reinigung des Fahrzeugs nach der Tatnacht sprechende Anzeichen nicht festgestellt wurden.
3. Das Tatgericht hat nicht in die Beweiswürdigung eingestellt, dass der Angeklagte mit dem Opfer intim bekannt war, zwei weiteren früheren Freundinnen einvernehmlich die Hände fesselte, bevor er mit ihnen sexuell verkehrte, und das Opfer lebend gefesselt wurde, ohne dass Abwehrspuren festzustellen waren.
4. Bei seinen Erwägungen zur Möglichkeit der Sekundärübertragung von DNA-Material des Angeklagten - insbesondere auf die viereinhalb Meter von der Leiche entfernt aufgefundene Socke, obwohl diese nach den Feststellungen bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung von dem Obduzenten nicht berührt wurde - hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten ohne ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte einen zwar theoretisch denkbaren, aber nicht lebensnahen Sachverhalt unterstellt (Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn. 16, 38).
5. Die mehrdeutige Erwägung des Landgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass das Opfer die Slipeinlage nach dem Geschlechtsverkehr gewechselt habe, entbehrt nach den bisherigen Feststellungen einer tragfähigen Grundlage. Sollte das Landgericht gemeint haben, die aufgefundene Slipeinlage sei von dem Opfer erst nach dem Geschlechtsverkehr getragen worden, hätten nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Strafkammer folgt, an dieser Spermaspuren des Angeklagten vorhanden sein müssen. Sollten die Ausführungen des Landgerichts dahin zu verstehen sein, dass das Opfer die aufgefundene Slipeinlage vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten trug, hätte die Strafkammer in ihre Erwägungen einbeziehen müssen, dass sich an dem Fundort der Leiche nur diese Slipeinlage, nicht aber jene befand, welche das Opfer nach dem unterstellten Wechsel verwendete, und an dem aufgefundenen Slip ebenfalls keine Spermaspuren gefunden wurden.
6. Schließlich hat das Landgericht keine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt, die einzelnen Beweistatsachen jeweils gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, obwohl zahlreiche gewichtige, für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechende Beweisanzeichen vorlagen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 33).
III. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Verden zurück.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 130
Bearbeiter: Ulf Buermeyer