HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 562
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 500/10, Beschluss v. 29.03.2011, HRRS 2011 Nr. 562
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es ist auszuschließen, dass die für den Strafausspruch bestimmenden Feststellungen zu den psychischen Folgen der Tat auf der unter Verstoß gegen § 250 Abs. 2, § 256 StPO verlesenen Bescheinigung der behandelnden Psychotherapeutin beruhen. Nach den Darlegungen in der Beweiswürdigung hat die Strafkammer sich hiervon aufgrund der glaubhaften Angaben der Nebenklägerin überzeugt. Ein Anlass, daran zu zweifeln, besteht entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb, weil die Schilderungen der psychischen Beschwerden im Urteil teilweise wörtlich mit dieser Bescheinigung übereinstimmen. Diagnostische oder therapeutische Angaben aus der Bescheinigung finden sich im Urteil nicht wieder. Die Schilderungen zu ihrer Befindlichkeit, die die Nebenklägerin bei der sie behandelnden Psychotherapeutin gegeben hat, sind von ihr nahe liegend bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung wiederholt worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 562
Bearbeiter: Ulf Buermeyer