HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 298
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 431/10, Beschluss v. 25.11.2010, HRRS 2011 Nr. 298
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. August 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 3. März 2009 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 25. November 2009 stellte der Senat auf die Revision des Angeklagten das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit er wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden war, und hob bei gleichzeitiger Berichtigung des Schuldspruchs und des Adhäsionsausspruchs das Urteil unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch auf. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht nunmehr auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Strafausspruch hat wiederum keinen Bestand. Das Landgericht hat zur Begründung der verhängten Jugendstrafe lediglich Folgendes ausgeführt:
"Grundlage der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten sind die vom Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht beanstandeten Ausführungen im Urteil des Landgerichts vom 3.3.2009 unter der dortigen Ziff. V., soweit es um die zu Ziff. II. 1 und 2 des Urteils festgestellten Taten geht.... Da bei der Strafzumessung die Tat zu Ziff. II. 3. des vorgenannten Urteils [der gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls] nicht zu berücksichtigen ist, somit der dem Angeklagten zur Last zu liegende Unrechtsgehalt seiner Taten wesentlich geringer ist, konnte es bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe mit zwei Jahren sein Bewenden haben."
Damit hat die Strafkammer zur Begründung der Jugendstrafe ausschließlich auf die Strafzumessungserwägungen des früheren Urteils Bezug genommen. Diese Bezugnahme ist indes unzulässig, weil der Strafausspruch jenes Urteils und damit die ihn tragenden Erwägungen - anders als die ihm zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen - durch die Entscheidung des Senats vom 25. November 2009 aufgehoben worden ist (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 149/04). Die Strafzumessungserwägungen aus dem früheren Urteil sind deshalb nicht mehr existent und können daher auch nicht Gegenstand einer Bezugnahme sein. Damit fehlt es an einer tragfähigen Begründung der festgesetzten Jugendstrafe.
Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen aus dem ersten Urteil und ergänzenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, die in der neuen Hauptverhandlung getroffen werden, eigenständige und neue Erwägungen zur gesamten Strafzumessung, mithin auch zur Frage der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht (vgl. zum Verbot der Schlechterstellung Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 331 Rn. 14) anzustellen haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 298
Bearbeiter: Ulf Buermeyer