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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 296

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 407/10, Urteil v. 09.12.2010, HRRS 2011 Nr. 296


BGH 3 StR 407/10 - Urteil vom 9. Dezember 2010 (LG Wuppertal)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vorwegvollzug (Beschränkung der Revision).

§ 64 StGB; § 67 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Mai 2010 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, wegen Diebstahls in 36 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in 12 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Anordnung des Vorwegvollzugs von neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe. Das wirksam auf den Ausspruch über den Vorwegvollzug beschränkte Rechtsmittel (hierzu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48) bleibt ohne Erfolg.

Zum jetzigen Zeitpunkt wäre der Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe auch für die bei zutreffender Berechnung sich ergebende Dauer von neun Monaten erledigt. Der Angeklagte ist deshalb unverzüglich in den Maßregelvollzug zu überführen. Bei dieser Sachlage bedarf es weder der Abänderung noch der Aufhebung der Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09; Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09, NStZ-RR 2009, 233; Beschluss vom 10. März 2009 - 5 StR 56/09, NStZ-RR 2009, 234).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 296

Bearbeiter: Ulf Buermeyer