HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 993
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 395/10, Beschluss v. 04.11.2010, HRRS 2010 Nr. 993
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er in den Fällen II. 1., 3. und 4. lediglich wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und insoweit nicht als (Mit-)Täter verurteilt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 993
Bearbeiter: Ulf Buermeyer