HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 915
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 351/10, Beschluss v. 30.09.2010, HRRS 2010 Nr. 915
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2010 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der dafür verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 915
Bearbeiter: Ulf Buermeyer