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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 912

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 309/10, Beschluss v. 31.08.2010, HRRS 2010 Nr. 912


BGH 3 StR 309/10 - Beschluss vom 31. August 2010 (LG Düsseldorf)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vorwegvollzug (konkrete Bestimmung; keine pauschale Annahme der üblichen Therapiedauer); besonders schwerer räuberischer Diebstahl (Urteilsformel).

§ 64 StGB; § 67 StGB; § 250 StGB; § 252 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2010

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel von sechs Monaten bestimmt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Da die Tat des Angeklagten, wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ist sie aber als besonders schwerer räuberischer Diebstahl zu bezeichnen. Zudem muss zum Ausdruck kommen, dass der Angeklagte bei dem Bemühen, sich im Besitz seiner Diebesbeute zu erhalten, kurz hintereinander zwei Mitarbeiter des Kaufhauses mit seinem Pfefferspray verletzt hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Entscheidung, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, halten sachlichrechtlicher Prüfung stand. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht indes die Dauer des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nicht aufgrund einer notwendigen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 478/08 mwN) individuellen Festlegung der voraussichtlichen Therapiedauer bestimmt. Es hat vielmehr, ausgehend von einer "üblichen" Therapiedauer von ein bis zwei Jahren, zugunsten des Angeklagten eine Therapiedauer von 13 1/2 Monaten angenommen und somit unter Berücksichtigung von § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB einen Vorwegvollzug von 6 Monaten errechnet.

Dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe. Da sich der Angeklagte in Freiheit befindet und offensichtlich in dieser Sache auch keine Untersuchungshaft verbüßt hat, ist nicht auszuschließen, dass eine auf sachverständiger Beratung beruhende Prognose über die notwendige Therapiedauer dazu führen könnte, dass der Angeklagte unmittelbar in den Maßregelvollzug geladen werden kann und die Chance erhält, bei erfolgreicher Therapie vorzeitig entlassen zu werden, ohne in den Strafvollzug verlegt werden zu müssen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 912

Bearbeiter: Ulf Buermeyer