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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1015

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 296/10, Beschluss v. 04.11.2010, HRRS 2010 Nr. 1015


BGH 3 StR 296/10 - Beschluss vom 4. November 2010 (LG Oldenburg)

Betrug (Tateinheit; mehrere irrtumsbedingte Vermögensverfügungen aufgrund einer Handlung des Täters); Strafzumessung; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Verursachungsbeiträge der Angeklagten); Strafzumessung.

§ 263 StGB; § 52 StGB; § 25 StGB; § 46 StGB; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Februar 2010

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in vier Fällen, davon zweimal in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Verden zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf des Betrugs in drei weiteren Fällen hat es ihn freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf einer Beweiswürdigung, die durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Rüge A 4 b): Es ist auszuschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Wiedergabe eines Details der verlesenen Erklärung beruht. Auf dieses ist es in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht angekommen.

2. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur. Diese führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten gegenüber dem Zeugen K. in mittelbarer Täterschaft, indem er den Zeugen M. als Tatmittler einsetzte. Über M. ließ der Angeklagte dem Zeugen K. ausrichten, dass dieser ebenfalls einen Betrag jenseits der Millionen erhalten werde, wenn er behilflich sei, das Vermögen des Angeklagten aus Neuseeland herzuschaffen (UA S. 13). Aufgrund dieser Feststellungen ist jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass nicht nur - wie vom Landgericht festgestellt - die Geldüberweisungen des unmittelbar vom Angeklagten getäuschten Zeugen M. am 20. Juli und 9. November 2005 (Taten 4a und 4b), sondern auch die Geldübergaben des mittelbar getäuschten Zeugen K. am 24. Oktober und 9. November 2005 (Taten 8a und 8b) auf derselben Täuschungshandlung des Angeklagten beruhten, sodass insoweit nur eine Betrugstat in mehreren tateinheitlichen Fällen anzunehmen ist. Soweit der Zeuge M. eine weitere Überweisung von insgesamt 35.000 € auf das Konto des Rechtsanwalts B. getätigt hat, zu der der Zeuge M. 10.000 € (Tat 6) und der Zeuge K. 25.000 € (Tat 9) beigesteuert hatte, ist auch dieser Vorgang als eine (weitere) Betrugstat zu qualifizieren, da nach den Urteilsfeststellungen nicht ausschließbar nur eine Täuschungshandlung des Angeklagten zugrunde lag.

Der Schuldspruch ist deshalb wie aus dem Antrag ersichtlich zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Abänderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Denn auch die Einzelstrafen, die das Landgericht für die selbstständig tatmehrheitlich bestehen bleibenden betrügerischen Einzeltaten festgesetzt hat, können keinen Bestand haben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Bemessung durch die Einzelstrafen der nunmehr zu Tateinheit zusammengefassten Fälle beeinflusst wurde."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, dass die Zahl der Taten zwar geringer geworden ist, einzelne der Taten indes zu einem deutlich höheren Schaden geführt haben. Die auf der Basis der bisherigen Einzelstrafen gebildete, durchaus maßvolle Gesamtstrafe darf nicht überschritten werden.

3. Angesichts des von der Revision aufgezeigten Zeitraums zwischen der Anklageerhebung und der Eröffnungsentscheidung folgt der Senat dem Generalbundesanwalt auch bei dessen Antrag, das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung über eine Kompensation der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensverzögerung unterblieben ist. Ob das Verfahren insgesamt dem Gebot zügiger Erledigung entsprechend geführt worden ist, muss der neue Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 17 mwN). Der Senat sieht aber Anlass zu dem Hinweis, dass zwischen der Bekanntgabe des Tatvorwurfs an den Angeklagten und dem ersten tatrichterlichen Urteil ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren lag und die Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht hier nicht auf einem gravierenden Rechtsfehler des Landgerichts beruhte. Dass die behauptete Vollzugssituation des Angeklagten ihre Ursache in dem neuen Strafverfahren hatte, wie dies von der Revision behauptet wird, liegt zudem nicht gerade nahe: Gegen ihn ist rechtskräftig die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, was erfahrungsgemäß im vorangehenden Vollzug der Freiheitsstrafe zu einer eher zurückhaltenden Vergabe von Vollzugslockerungen führt. Er hat außerdem dadurch, dass er die ihm gewährten Telefonkontakte mit seinem Verteidiger zu neuen Straftaten ausnutzte, selbst Anlass zu erhöhten Sicherheitsmaßnahmen gegeben.

4. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung und zur Verfahrensdauer sind rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Die ergänzenden Feststellungen dürfen ihnen nicht widersprechen.

5. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1015

Bearbeiter: Ulf Buermeyer