HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 901
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 256/10, Beschluss v. 31.08.2010, HRRS 2010 Nr. 901
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 27. Januar 2010 wird
a) von einem Ausspruch über den Verfall abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Feststellungen entfallen, die Anordnung des Verfalls unterbleibe wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter und dem Wert des Erlangten entspreche ein Geldbetrag in Höhe von 50.000 €.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Anordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter unterbleibt und dem Wert des Erlangten ein Geldbetrag in Höhe von 50.000 € entspricht; dabei hat es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft angenommen, der Angeklagte habe die gesamte, auf einen Wert von 50.000 € geschätzte Beute aus dem Raub i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt. Der Senat hat deshalb auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Ausspruch über den Verfall von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 901
Bearbeiter: Ulf Buermeyer