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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 798

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 234/10, Beschluss v. 04.08.2010, HRRS 2010 Nr. 798


BGH 3 StR 234/10 - Beschluss vom 4. August 2010 (LG Düsseldorf)

Verfahrensrüge (Mitteilung der den Mangel enthaltenden Tatsachen; Besetzungsrüge; Präklusion).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 222b StPO; § 338 Nr. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Ergebnis zutreffend geht der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift davon aus, dass die erhobene Besetzungsrüge den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO nicht gerecht wird und deshalb unzulässig ist. Soweit der Generalbundesanwalt dies auch daraus herleiten will, dass sich aufgrund des Revisionsvorbringens nicht prüfen lasse, ob der Beschwerdeführer mit dieser Rüge eventuell präkludiert sei (§ 222b Abs. 1, § 338 Nr. 1 2. Halbs. StPO), vermag ihm der Senat indes nicht zu folgen. Die Revision trägt vor, dass der Verteidiger des Angeklagten noch vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache beantragt hat, die Hauptverhandlung zum Zwecke der Prüfung zu unterbrechen, ob die Strafkammer mit Richter am Landgericht Dr. S., dessen Heranziehung als Vertreter später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden war, ordnungsgemäß besetzt ist; die Strafkammer hat eine Unterbrechung abgelehnt. Damit sind alle für die Prüfung der Präklusion erforderlichen Verfahrenstatsachen dargetan.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 798

Bearbeiter: Ulf Buermeyer