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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 182

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 23/10, Beschluss v. 09.02.2010, HRRS 2010 Nr. 182


BGH 3 StR 23/10 - Beschluss vom 9. Februar 2010 (LG Wuppertal)

Urteilsformel (Freispruch im Übrigen).

§ 260 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Angeklagte im Übrigen freigesprochen (§ 349 Abs. 4 StPO, vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 8).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 182

Bearbeiter: Ulf Buermeyer