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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 895

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 214/10, Beschluss v. 28.09.2010, HRRS 2010 Nr. 895


BGH 3 StR 214/10 - Beschluss vom 28. September 2010 (OLG Stuttgart)

DHKPC; ausländische terroristische Organisation (keine Differenzierung zwischen Führungskadern und sonstigen Mitgliedern).

§ 129a StGB; § 129b StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Führungsfunktionär der DHKPC (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi = Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKPC verurteilt. Es hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob die DHKPC insgesamt, also auch jenseits der "mit der Planung und Ausführung von Anschlägen betrauten Kader(n)" und des engeren Funktionärskörpers einschließlich der "Führungsverantwortlichen innerhalb der europäischen Rückfront", als eine solche Vereinigung anzusehen ist. Hierzu hätte angesichts der Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Veranlassung bestanden. Diese belegen, dass die DHKPC als solche eine Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu begehen (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Anhaltspunkte dafür, dass insoweit zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre und mit Anschlägen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren ist, sind den Feststellungen in Ansehung der Struktur der Vereinigung nicht zu entnehmen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der DHKPC dieser anschließt und in ihr betätigt, deshalb nicht als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre oder den mit den Anschlägen der Organisation befassten Kadern angehört. Auch die Listung der DHKPC als terroristische Vereinigung (Ratsbeschlüsse 2002/460/EG vom 17. Juni 2002 und zuletzt vom 28. Juni 2007 - 2007/445/EG - zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) enthält keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der Organisation.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 895

Bearbeiter: Ulf Buermeyer