HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 468
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 2/10, Beschluss v. 26.01.2010, HRRS 2010 Nr. 468
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. September 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz vorübergehender Phasen der Drogenabstinenz langjährig drogenabhängig ist (UA S. 3) und dass er durch einen Drogenrückfall zur Tatbegehung veranlasst wurde (UA S. 9). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht dennoch nicht angeordnet, da der Beschwerdeführer eine Therapie im Maßregelvollzug 'entschieden' ablehne und stattdessen eine Therapie im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG anstrebe (UA S. 10). Aus diesen Angaben hat das Landgericht - ohne hierzu einen Sachverständigen anzuhören - den Schluss gezogen, dass durch eine Maßregel auch nicht die Bereitschaft zu einer Therapie in einer Entziehungsanstalt geweckt werden könne (UA S. 10).
Das Fehlen von Therapiewilligkeit steht einer Anordnung nach § 64 StGB grundsätzlich nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1996, 880; NStZRR 2004, 263, vgl. Schöch in LK 12. Aufl. § 64 Rdn. 139 m.w.N.), sondern kann lediglich ein Indiz dafür sein, dass eine Entwöhnungsbehandlung keine konkrete Erfolgsaussicht hat (BGH NJW 2000, 3015, 3016; NStZ 2000, 587; Fischer StGB 57. Auflage § 64 Rdn. 20). Der bloße Hinweis auf die vom Angeklagten geäußerte Ablehnung einer Therapie in einer Entziehungsanstalt genügt nicht zur Begründung des Fehlens einer Erfolgsaussicht. ... Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des rechtsfehlerfreien Strafausspruchs. Aufgrund der erheblichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (UA S. 9, 10) wird der Senat ausschließen können, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte."
Dem schließt sich der Senat an. Die Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung, die Nichtanwendung des § 64 StGB von einem Rechtsmittelangriff ausnehmen zu wollen, ändert daran nichts.
2. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 468
Bearbeiter: Ulf Buermeyer