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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 149

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 194/10, Beschluss v. 15.06.2010, HRRS 2011 Nr. 149


BGH 3 StR 194/10 - Beschluss vom 15. Juni 2010 (LG Düsseldorf)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2010, soweit eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass die gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 2010 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe richtet. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2009 - 401 Ls 79/08 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Das Urteil ist insofern rechtsfehlerhaft, als eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem im Antrag genannten Urteil unterblieben ist. Die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB liegen vor. Die vorliegend abgeurteilte Straftat beging der Angeklagte am 5. April 2008 (UA S. 5), mithin vor dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2009, rechtskräftig seit dem 23. Juli 2009 (UA S. 8). Dass die Strafe aus der Vorverurteilung vollstreckt, verjährt oder erlassen wäre, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Gegenteil verbrachte der Angeklagte nach den Feststellungen in jener Sache nur die Zeit vom 6. Dezember 2008 bis zum 17. Februar 2009 sowie vom 19. Mai 2009 bis zum 29. Juni 2009 in Untersuchungshaft (UA S. 7 f.). Die somit gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnende Zeit der Freiheitsentziehung entspricht nicht der ausgeurteilten Strafe von vier Monaten und zwei Wochen. Die weiteren Zeiträume der Freiheitsentziehung bis zum Ende der Untersuchungshaft am 7. Juli 2009 entfielen auf die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen (UA S. 8). Es handelte sich insoweit also nicht um vorläufige Freiheitsentziehungen, für die allein eine Anrechenbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 43, 112, 119 f.; Fischer StGB 57. Aufl. § 51 Rdnr. 6a m.w.N.). Die Strafe aus der Vorverurteilung war zur Zeit des angefochtenen Urteils noch nicht vollständig erledigt."

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei einem Rechtsfehler, der ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betrifft, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Kostenentscheidung ist nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, allenfalls einen geringfügigen Teilerfolg haben wird, sodass der Senat die Kostenentscheidung selbst gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO treffen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 22. März 2005 - 3 StR 47/05).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 149

Bearbeiter: Ulf Buermeyer