HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 747
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 138/10, Beschluss v. 13.07.2010, HRRS 2010 Nr. 747
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO steht der Antrag des Generalbundesanwalts nicht entgegen, den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben. Dieser Antrag war allein darauf gestützt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erörtert habe, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist. Nachdem der Angeklagte nunmehr wirksam den unterbliebenen Maßregelausspruch von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht dieser Punkt indes nicht mehr zur Überprüfung des Senats.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 747
Bearbeiter: Ulf Buermeyer