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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 140

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 117/10, Urteil v. 08.07.2010, HRRS 2011 Nr. 140


BGH 3 StR 117/10 - Urteil vom 8. Juli 2010 (LG Kleve)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Aktenvorlage bei der Generalstaatsanwaltschaft); unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. August 2009 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt; jeder Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - jeweils in nicht geringer Menge - schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. M. hat es zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten J. M. hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es die sichergestellten Betäubungsmittel (14.851,54 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von etwa 9.676 g Heroinhydrochlorid) und den bei der Tat verwendeten Pkw nebst Kennzeichen eingezogen. Mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln gegen ihre Verurteilungen; der Angeklagte J. M. hat seine Revision in der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkt.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sind aus den Gründen der jeweiligen Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Es kann dahinstehen, ob der nach Eingang der Revisionsbegründungsschriften der Angeklagten bis zur Übersendung der Akten an den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf eingetretene Zeitablauf als unangemessen lang zu bewerten ist; denn jedenfalls mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens liegen die Voraussetzungen einer zu kompensierenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 140

Bearbeiter: Ulf Buermeyer