HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 466
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 101/10, Beschluss v. 29.04.2010, HRRS 2010 Nr. 466
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge Teil 4 B. II.:
Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Polizeibeamtinnen KOK'in L. und POK'in O. und deren unterlassenen Vernehmung beruht das Urteil nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 466
Bearbeiter: Ulf Buermeyer