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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 207

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, StB 46/09, Beschluss v. 04.03.2010, HRRS 2011 Nr. 207


BGH StB 46/09 - Beschluss vom 4. März 2010 (Ermittlungsrichter des BGH)

Akteneinsicht (Zeuge; Zeugenbeistand); Zeuge (Beeinflussung durch die Kenntnis der Angaben Dritter); Selbstbelastungsfreiheit; Auskunftsverweigerungsrecht (Gefahr der Strafverfolgung; mosaikartiges Beweisgebäude).

§ 475 StPO; § 477 StPO; § 147 StPO; § 58 StPO; § 243 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 55 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. § 55 Abs. 1 StPO gewährt dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

2. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) veranlassen oder zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts führen könnten. Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch "als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude" zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte.

3. Für die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus. Selbst wenn danach von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat wahrheitsgemäß aussagen könnte.

4. Ein Zeuge hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als "Privatperson" im Sinne von § 475 StPO. Dies gilt selbst dann, wenn ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO im Raume steht, da der Zeuge seine Besorgnis zu erkennen gibt, sich selbst belasten zu müssen, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht.

5. Einem anwaltlichen Zeugenbeistand steht - im Gegensatz zum Verteidiger (vgl. § 147 Abs. 1 StPO) - ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst.

6. Gemäß § 58 Abs. 1, § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO ist ein Zeuge in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen; während der Einlassung des Angeklagten (sofern diese vor der Zeugenvernehmung abgegeben wird) hat er den Sitzungssaal zu verlassen. Der Zeuge soll auf diese Weise unbeeinflusst von der Kenntnis der Angaben Dritter aussagen. Hieraus folgt mittelbar, dass Zwecke des Strafverfahrens einer Akteneinsicht des Zeugen regelmäßig entgegen stehen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO), denn der Beweiswert der Aussage eines Zeugen wäre gemindert, wenn er vor ihr im Einzelnen wüsste, was andere Zeugen zu dem Beweisthema bekundet haben.

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Zeugen E. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Mordes, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Gegenstand ist die Tötung des damaligen hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik Heinz-Herbert Karry in Frankfurt am Main am 11. Mai 1981 durch unbekannte Mitglieder der terroristischen Vereinigung "Revolutionäre Zellen" (RZ).

In diesem Verfahren hat der Zeuge M. am 18. Januar 2001 Angaben gemacht über Gespräche, die ab Frühjahr 1986 bis Anfang 1990 unter Angehörigen der "Revolutionären Zellen" geführt worden sind und die einzelne Umstände des Todes von Minister Karry zum Gegenstand hatten. An diesen Gesprächen soll nach Angaben des Zeugen auch der Beschwerdeführer teilgenommen haben.

Der Generalbundesanwalt hat, nachdem der Beschwerdeführer bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 29. Juli 2009 unter Berufung auf § 55 StPO die Beantwortung jeder Frage zur Sache verweigert hatte, die richterliche Vernehmung beantragt. Vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerdeführer am 9. September 2009 im Beisein des ihm beigeordneten Zeugenbeistands, Frau Rechtsanwältin W., erklärt, er werde keine Fragen zu dem Beweisthema "Zuhörer bei Gesprächen, anlässlich derer die Ermordung von Minister Karry Gegenstand war" beantworten.

Darauf hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 70 Abs. 1 und 2 StPO durch den angefochtenen Beschluss gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von 200 €, ersatzweise für je 100 € einen Tag Ordnungshaft festgesetzt und Erzwingungshaft längstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet, die Vollziehung der Beugehaft jedoch bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen deren Anordnung ausgesetzt.

Im Beschwerdeverfahren hat Rechtsanwältin W. beantragt, ihr für den Fall, dass der Senat die Ansicht vertrete, dem Beschwerdeführer stünde ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu, Einsicht in die vollständigen Ermittlungsakten zu gewähren. Hiergegen hat der Generalbundesanwalt Bedenken erhoben.

II.

Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Erzwingungshaft gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässig (BGHSt 36, 192). Der Senat kann darüber entscheiden, ohne dass dem Beistand des Beschwerdeführers die begehrte Akteneinsicht gewährt worden ist, da ein Akteneinsichtsrecht hier nicht besteht. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

1. Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht vorliegend dem Generalbundesanwalt zu, da es sich um ein Ermittlungsverfahren handelt (§ 478 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StPO). Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Akten dem Senat zur Entscheidung über eine Beschwerde vorliegen. Ein Fall von § 478 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StPO ist deswegen nicht gegeben (Gieg in KK 6. Aufl. § 478 Rdn. 2). Der Senat hat indes aus Vereinfachungsgründen davon abgesehen, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, zunächst eine förmliche Entscheidung des Generalbundesanwalts über das Akteneinsichtsgesuch zu erwirken und sodann ggf. gemäß § 478 Abs. 3 StPO gegen eine Ablehnung der Akteneinsicht gerichtliche Entscheidung zu beantragen, da er nach § 161a Abs. 3 StPO, § 135 Abs. 2 GVG auch darüber zu entscheiden hätte.

2. Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem Verteidiger (vgl. § 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst. Dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als "Privatperson" im Sinne von § 475 StPO (HansOLG Hamburg NJW 2002, 1590; KG, Beschl. vom 7. Februar 2008 (1) 2 BJs 58/06-2 (2/08) - juris m. w. N.; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 68 b Rdn. 24). Ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Ermittlungsakten im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschwerdeführer nicht. Dies gilt insbesondere, soweit es um die Kenntnis des Zeugen von der Aussage anderer Zeugen geht, was schon aus § 58 Abs. 1, § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO folgt: Danach ist ein Zeuge in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen; während der Einlassung des Angeklagten (sofern diese vor der Zeugenvernehmung abgegeben wird) hat er den Sitzungssaal zu verlassen. Der Zeuge soll auf diese Weise unbeeinflusst von der Kenntnis der Angaben Dritter aussagen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 58 Rdn. 2). Insoweit stehen zugleich Zwecke des Strafverfahrens der Akteneinsicht entgegen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beweiswert der Aussage des Beschwerdeführers wäre gemindert, wenn er vor ihr im Einzelnen wüsste, was andere Zeugen zu dem Beweisthema bekundet haben.

3. Dem Beschwerdeführer steht kein Auskunftsverweigerungsrecht in dem von ihm in Anspruch genommenen Umfang zu.

a) § 55 Abs. 1 StPO gewährt dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder - was hier indes nicht in Betracht kommt - einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) veranlassen oder zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts führen könnte. Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch "als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude" zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BGH NJW 1999, 1413). Für die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NStZ 1999, 415, 416).

Selbst wenn danach von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat wahrheitsgemäß aussagen könnte (vgl. BGH NStZ 2002, 607; NStZ-RR 2005, 316). Dies gilt auch im Hinblick auf die Vernehmung zu einem einzelnen Tatsachenkomplex.

b) Eine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht noch ist sie ersichtlich. Im Einzelnen gilt:

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Kammergerichts vom 15. Juli 2004 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Tat hat er nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung bei den "Revolutionären Zellen" begangen. Er war danach "im April 1986" aufgefordert worden, dieser Vereinigung beizutreten, und war dem Ansinnen "einige Wochen später" gefolgt. Seine Mitgliedschaft endete mit dem Zerfall der Berliner Gruppe der "Revolutionären Zellen" im Frühjahr 1988. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklagevorwürfe der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) sowie des Herbeiführens einer weiteren Sprengstoffexplosion sind im Verfahren vor dem Kammergericht im Zusammenhang mit einer verfahrensbeendenden Absprache gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden worden, nachdem der Angeklagte eine geständige Einlassung abgegeben hatte.

Würde der Beschwerdeführer bekunden, an Gesprächen teilgenommen zu haben, die ab Frühjahr 1986 bis Anfang 1990 unter Angehörigen der "Revolutionären Zellen" geführt worden sind, so wäre eine Gefahr erneuter Verfolgung wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung aufgrund der sich auch auf die ausgeschiedenen Rechtsverletzungen erstreckenden Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts zweifellos ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 154a Rdn. 28).

Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Tatsachenbekundung den Beschwerdeführer darüber hinaus in die Gefahr einer Strafverfolgung wegen der Beteiligung an der Tötung von Herrn Karry bringen könnte. Dass er sich ab Frühjahr 1986 an der terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt hat, steht seit Jahren aufgrund seiner geständigen Einlassung vor dem Kammergericht fest. Zurecht hat der Generalbundesanwalt mehrfach darauf hingewiesen, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor dem im Urteil des Kammergerichts festgestellten Zeitpunkt sowie nach Auflösung der Berliner Gruppe Mitglied der "Revolutionären Zellen" gewesen ist oder gar an dem Tötungsverbrechen im Jahr 1981 beteiligt war.

In gleicher Weise ist nicht zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen sonstiger Vorwürfe aussetzen könnte, wenn er einräumen würde, bei den Gesprächen Erkenntnisse über mögliche Beteiligte an der Tötung gewonnen oder Vermutungen darüber angestellt zu haben, ohne in der Folgezeit den Strafverfolgungsbehörden darüber Mitteilung zu machen.

Nach alledem kann der Beschwerdeführer sich für die pauschale Verweigerung, auf Fragen zu dem Komplex "Zuhörer bei Gesprächen, anlässlich derer die Ermordung von Minister Karry Gegenstand war" zu antworten, nicht auf § 55 StPO berufen. Angesichts der Schwere der aufzuklärenden Straftat ist die Anordnung von Erzwingungshaft auch verhältnismäßig.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 207

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 246

Bearbeiter: Ulf Buermeyer