HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 578
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, StB 29/09, Beschluss v. 18.06.2009, HRRS 2010 Nr. 578
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. April 2009 aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte den Beschwerdeführer am 5. April 2005 - rechtskräftig seit dem 25. Mai 2005 - wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 hat das (nach der Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nunmehr zuständige) Oberlandesgericht München die Bewährungszeit um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Die Bewährungszeit endete mit Ablauf des 24. Mai 2009.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Aussetzung der Jugendstrafe widerrufen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Seine Entscheidung hat das Oberlandesgericht damit begründet, der Verurteilte habe seit seiner Verurteilung zwei weitere Straftaten begangen und dadurch gezeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt habe (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Dem liegt Folgendes zugrunde: Der Verurteilte hatte am 22. September 2006 auf dem Oktoberfest in München einen Teleskopschlagstock bei sich. Wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Waffe erteilte ihm deshalb das Jugendschöffengericht München mit Urteil vom 18. Dezember 2006 eine Geldauflage von 250 Euro. Dieses Urteil war auch der Anlass, die Bewährungszeit auf das höchstzulässige (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 JGG) Maß von vier Jahren zu verlängern. Am 7. Oktober 2007 hatte der Verurteilte wiederum auf dem Münchener Oktoberfest ein Springmesser bei sich. Er wurde deshalb am 1. Juli 2008 wegen unerlaubten Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass neue Straftaten in der Bewährungszeit grundsätzlich ein Indiz dafür sind, dass sich die Erwartung, der (zum Zeitpunkt der Verurteilung) Heranwachsende werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 JGG), nicht erfüllt hat. Neue Straftaten führen indes nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung, selbst wenn, wie hier, mildere Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 JGG wegen des Ablaufs der Bewährungsfrist nicht mehr angeordnet werden können. Erneute Straftaten stehen einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen (vgl. Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 5. Aufl. §§ 26, 26a Rdn. 10 m. w. N.). Vorliegend ist von besonderer Bedeutung, dass der Verurteilte seit 2006 eine berufliche Ausbildung durchgehalten hat, unmittelbar vor dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Brauer steht und die Möglichkeit hat, in dem erlernten Beruf eine Beschäftigung zu finden. Der Widerruf der Strafaussetzung und der damit verbundene Strafvollzug würden diese positive Entwicklung unterbrechen. Hinzu kommt, dass die beiden Taten, die nur mit einer jugendrichterlichen Sanktion sowie einer Geldstrafe geahndet werden mussten, bereits erhebliche Zeit zurückliegen. Dass der Angeklagte sich in zwei weiteren Fällen vor Gericht verantworten musste, kann für die Prognoseentscheidung keine Rolle spielen, weil der Angeklagte jeweils freigesprochen worden ist. Gleiches gilt für die "polizeilichen Berichte" über eine angeblich nicht vollständige Loslösung des Verurteilten von der rechtsextremistischen Szene. Auf solche vagen Angaben kann nichts gestützt werden. Das Oberlandesgericht erklärt sie zwar als für seine Entscheidung bedeutungslos (BA S. 9), verwendet sie aber gleichwohl zur Beschreibung dessen, wovon sich der Verurteilte unter dem Eindruck der für nötig erachteten Vollstreckung der Jugendstrafe distanzieren sollte.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 578
Bearbeiter: Karsten Gaede