HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 524
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 99/09, Beschluss v. 07.04.2009, HRRS 2009 Nr. 524
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte - neben der gefährlichen Körperverletzung - des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 524
Bearbeiter: Ulf Buermeyer