HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 522
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 95/09, Beschluss v. 21.04.2009, HRRS 2009 Nr. 522
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. November 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte M. mit einer Aufklärungsrüge beanstandet, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Beweisbehauptung. Die Rüge ist deshalb bereits unzulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 522
Bearbeiter: Ulf Buermeyer