HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 278
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 7/09, Beschluss v. 10.02.2009, HRRS 2009 Nr. 278
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass anstelle des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 2.000 € dessen Einziehung angeordnet wird. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 278
Bearbeiter: Ulf Buermeyer