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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 278

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 7/09, Beschluss v. 10.02.2009, HRRS 2009 Nr. 278


BGH 3 StR 7/09 - Beschluss vom 10. Februar 2009 (LG Düsseldorf)

Unbegründete Revision; Verfall von Wertersatz; Einziehung.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 73a StGB; § 74 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass anstelle des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 2.000 € dessen Einziehung angeordnet wird. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 278

Bearbeiter: Ulf Buermeyer