HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 187
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 528/09, Beschluss v. 13.01.2010, HRRS 2010 Nr. 187
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilt, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist und "wegen der Einzelheiten auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen". Dem stehen im Ergebnis Rechtsbedenken nicht entgegen.
Die Bezugnahme auf die Niederschrift wäre zwar nicht geeignet, einer etwaigen Dokumentationspflicht über den Inhalt einer Verständigung in den Urteilsgründen Genüge zu tun, da die Urteilsurkunde aus sich heraus verständlich sein muss und eine Bezugnahme nur im Rahmen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig ist (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 8). § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 - BGBl I 2353) erfordert indes lediglich die Angabe, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist. Die Vorschrift soll "auch für die Urteilsgründe Transparenz" herstellen (BegrRE BT-Drucks. 16/12310 S. 15). Hierfür ist die Angabe des Inhalts der Verständigung nicht erforderlich. Insoweit findet die notwendige Dokumentation in der Sitzungsniederschrift statt (§ 273 Abs. 1a StPO). Diese ist ggf. die Grundlage für die - vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Verfahrensrüge unter erforderlichem Tatsachenvortrag vorzunehmende - Prüfung, ob das Verfahren nach § 257c StPO eingehalten worden ist (anders wohl Meyer-Goßner aaO EH § 267 Rdn. 1).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 187
Externe Fundstellen: NStZ 2010, 348; NStZ-RR 2010, 151; StV 2010, 227
Bearbeiter: Ulf Buermeyer