HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 186
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 523/09, Beschluss v. 26.01.2010, HRRS 2010 Nr. 186
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die Entscheidung über die vom Angeklagten - nachträglich - eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss (§ 268a Abs. 1 StPO i. V. m. § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB) ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 186
Bearbeiter: Ulf Buermeyer