HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 391
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 51/09, Beschluss v. 03.03.2009, HRRS 2009 Nr. 391
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nach Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) um ca. sechs Monate gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 391
Bearbeiter: Ulf Buermeyer