HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 561
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 497/09, Urteil v. 28.01.2010, HRRS 2010 Nr. 561
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Juni 2009 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 15. November 2005 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene und wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft macht mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Strafzumessung geltend. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 18. November 2009 und in der Hauptverhandlung weist der Senat lediglich darauf hin, dass die allein erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Nebenklägerin einzuholen, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Es kann dahinstehen, ob die Beanstandungen der Beschwerdeführerin zutreffen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Verteidigungsverhalten des Angeklagten sowie das Fehlen strafschärfender Gesichtspunkte (keine Anwendung von Gewalt; Geschlechtsverkehr mit Kondom) mildernd berücksichtigt, und ob die ausgesprochenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf den eventuellen Rechtsfehlern beruhen. Denn jedenfalls sind diese Strafen insbesondere mit Blick darauf, dass die Taten im Urteilszeitpunkt elf Jahre zurücklagen, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 561
Bearbeiter: Ulf Buermeyer