HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 612
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 48/09, Beschluss v. 26.05.2009, HRRS 2009 Nr. 612
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil weist in sachlichrechtlicher Hinsicht keine Rechtsfehler auf. Dem Zeugen Prof. Dr. A. stand als Amtsträger nach den Promotionsordnungen der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität H. bei Annahme einer Bewerbung zur Promotion ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu (vgl. auch BVerwGE 24, 355, 359 f.). Da die Zahlungen des Angeklagten an den Zeugen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dazu dienten, diesen bei Ausübung seines Ermessens zu beeinflussen, erfüllen die Tathandlungen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB (i. V. m. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3 StGB).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 612
Bearbeiter: Ulf Buermeyer