HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 77
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 441/09, Beschluss v. 17.11.2009, HRRS 2010 Nr. 77
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung gemäß den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 77
Bearbeiter: Ulf Buermeyer