HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 75
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 378/09, Beschluss v. 17.11.2009, HRRS 2010 Nr. 75
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in acht tateinheitlichen Fällen verurteilt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 26).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 75
Bearbeiter: Ulf Buermeyer