HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 689
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 288/09, Beschluss v. 28.07.2009, HRRS 2009 Nr. 689
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass sich das Landgericht nicht mit der möglichen Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auseinandergesetzt hat (vgl. BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 689
Bearbeiter: Ulf Buermeyer