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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 880

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 270/09, Beschluss v. 30.07.2009, HRRS 2009 Nr. 880


BGH 3 StR 270/09 - Beschluss vom 30. Juli 2009 (LG Lübeck)

Ablehnung eines Beweisantrages (eigene Sachkunde; Aussagetüchtigkeit eines Zeugen); Beruhen.

§ 244 Abs. 3 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mitangeklagte K. aufgrund einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht in der Lage war, die Tat zum Nachteil des Geschädigten H. realitätsnah wahrzunehmen und zu schildern, rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt, es habe selbst die erforderliche Sachkunde, um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Mit dieser Begründung hat es den Inhalt und Sinn des Beweisantrags verfehlt. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da der Mitangeklagte M. vollständig und die Zeugin W. teilweise die Angaben des K. bestätigt haben, stehen dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit fest.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 880

Bearbeiter: Ulf Buermeyer