HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 388
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 25/09, Beschluss v. 05.03.2009, HRRS 2009 Nr. 388
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 9. Oktober 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 42 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 31 Fällen, des Diebstahls in 14 Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 31 Fällen sowie wegen Diebstahls in 15 Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 42 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist.
Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren 45 Einzelfreiheitsstrafen - darunter zwei Jahre drei Monate, dreimal ein Jahr sechs Monate und vierundzwanzigmal sechs Monate - ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den eingestellten Diebstahl verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 388
Bearbeiter: Ulf Buermeyer