HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 683
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 245/09, Beschluss v. 09.07.2009, HRRS 2009 Nr. 683
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird dahin ergänzt, dass die in diesem Verfahren in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 683
Bearbeiter: Ulf Buermeyer