HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 625
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 238/09, Beschluss v. 16.06.2009, HRRS 2009 Nr. 625
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass das Landgericht "die Klage" des Nebenklägers entgegen § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Übrigen abgewiesen, und insoweit nicht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 625
Bearbeiter: Ulf Buermeyer