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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 680

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 223/09, Beschluss v. 07.07.2009, HRRS 2009 Nr. 680


BGH 3 StR 223/09 - Beschluss vom 7. Juli 2009 (LG Hannover)

Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage).

§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden diejenigen Fälle erfasst, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint.

2. Erforderlich ist dabei, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung, also vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen, nicht gegen den Täter zur Wehr setzt. Es genügt nicht, dass es dies aus Furcht vor der Zufügung anderer Übel unterlässt.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Dezember 2008 aufgehoben

a) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung in jeweils einem Fall (Fälle II. 3. und 4. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

b) im Ausspruch über die Kompensation einer Verfahrensverzögerung; jedoch bleiben insoweit die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie wegen sexueller Nötigung in jeweils zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von dieser Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre und sechs Monate als verbüßt gelten. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen leitete der Angeklagte, ein im Tatzeitraum bei der Johanniter-Unfallhilfe beschäftigter Rettungssanitäter, eine Gruppe, die sich mit realistischen Unfalldarstellungen befasste. An vier Abenden in der Zeit zwischen Dezember 2001 und April 2002 veranlasste er jeweils ein weibliches Mitglied dieser Gruppe, mit ihm in einen Kellerraum der Johanniter-Schule in R. zu kommen. Dort nahm er an den jungen Frauen gegen deren Willen sexuelle Handlungen vor. In einem Fall (Fall II. 2. der Urteilsgründe) drang er u. a. mit einem Finger in die Vagina des Opfers ein. In einem weiteren Fall (Fall II. 4. der Urteilsgründe) führte er zunächst einen Gegenstand in die Scheide der Geschädigten ein; sodann übte er mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe hielt er das Opfer durch die Ausübung von Druck mit seiner Hand auf ihren Bauch davon ab, sich aufzurichten. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe drückte er die Beine der Geschädigten auseinander. Das Landgericht hat in diesen beiden Fällen die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB und daneben diejenigen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht; die Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Fall II. 3. der Urteilsgründe sowie wegen Vergewaltigung im Fall II. 4. der Urteilsgründe hat es ausschließlich darauf gestützt, dass der Angeklagte die Opfer unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage genötigt habe.

2. Die Annahme der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das Landgericht hält in keinem Fall sachlichrechtlicher Prüfung stand; denn die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Geschädigten unter Ausnutzung einer Lage, in der sie seinen Einwirkungen schutzlos ausgeliefert waren, zur Duldung der sexuellen Handlungen nötigte.

Von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden diejenigen Fälle erfasst, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BGHSt 50, 359, 364 ff.; 51, 280, 284). Erforderlich ist dabei stets, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung, also vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen, nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es dies aus Furcht vor der Zufügung anderer Übel unterlässt (BGHSt 51, 280, 285; BGH NStZ 2003, 533, 534).

Eine solche Angst der Opfer gerade vor körperlichen Beeinträchtigungen, die über die sexuellen Handlungen hinausgehen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung, die Tatbestandsalternative sei deshalb erfüllt, weil der Angeklagte sich entsprechend dem von ihm zuvor gefassten Plan die abgeschiedene Lage des Raumes zunutze gemacht bzw. die sexuellen Handlungen in einer Lage vorgenommen habe, in der die Opfer seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben gewesen seien, lässt vielmehr besorgen, dass das Tatgericht gemeint hat, allein diese Umstände reichten zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus. Vor diesem Hintergrund ist den unspezifischen Formulierungen in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe, die Geschädigten hätten im Falle des Widerstands befürchtet, dass der Angeklagte mit ihnen „noch Schlimmeres“ anstellen könne, bzw. sie würden es mit aktivem körperlichen Widerstand „noch schlimmer machen“ nicht zu entnehmen, dass damit die Furcht der Opfer gerade vor Körperverletzungs- oder Tötungshandlungen festgestellt ist. Hinzu kommt, dass das Landgericht im Fall II. 4. der Urteilsgründe bei der rechtlichen Würdigung darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe sich das von ihm zusätzlich vorgenommene Absperren der Tür zu einem Vorraum zunutze gemacht, während im Rahmen der Feststellungen ausgeführt wird, in der Hauptverhandlung habe nicht geklärt werden können, ob die Tür abgeschlossen war.

3. Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers kann der Schuldspruch in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe, in denen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung allein auf § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB beruht, keinen Bestand haben. Dies nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und damit - wegen der nicht ausschließbaren Möglichkeit, dass sich im weiteren Verlauf des Verfahrens Anlass zu einer noch höheren Kompensation ergibt - auch des Ausspruchs über die Kompensation der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Die diesbezüglichen Feststellungen sind allerdings ohne Rechtsfehler getroffen; sie können deshalb bestehen bleiben.

Demgegenüber bleibt der Schuldspruch in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe unberührt; denn das Landgericht hat die Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung nicht nur auf § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern daneben auch - insoweit rechtsfehlerfrei - auf § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt. Die Einzelfreiheitsstrafen, auf die die Strafkammer in diesen beiden Fällen erkannt hat, haben ebenfalls Bestand. Das Landgericht hat bei ihrer Bemessung das Vorliegen zweier Nötigungsalternativen und den Umstand, dass nach seiner Auffassung insgesamt vier Straftaten gegeben waren, nicht strafschärfend gewertet. Der Senat schließt deshalb aus, dass es auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es zutreffend davon ausgegangen wäre, dass die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei keiner Tat vorlagen.

4. Sollte das neue Tatgericht in den aufgehobenen Fällen die Voraussetzungen wenigstens einer Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 1 StGB nicht feststellen können, wird es seinen Blick auch darauf zu richten haben, ob jeweils ein besonders schwerer Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) gegeben sein könnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 680

Externe Fundstellen: NStZ 2010, 149

Bearbeiter: Ulf Buermeyer